CreateSoftware GmbH

Lizenzbedingungen für die Benutzung der
Software BDB-System

A. Erläuterungen

BDB-System
Die CreateSoftware GmbH ist Herstellerin der Software BDB-System und hat auch das ausschließliche Recht Lizenzen dieser Software zu vergeben.
BDB steht für Buchführungsdatenbank oder Business Data Base .
Lizenznehmer
ist, wer als Lizenznehmer im Programm bdbsystem.exe oder bdbsystem_recovery.exe als Lizenznehmer eingetragen ist. Das kann ein Unternehmer, eine Organisation oder eine Person sein.
Die Daten des Lizenznehmers werden beim Installationsvorgang von BDB-System abgefragt und in das Programm bdbsystem.exe eingetragen.
Sie werden Lizenznehmer, wenn Sie Ihre Daten angeben.
Die CreateSoftware GmbH räumt nur dem Lizenznehmer Nutzungsrechte (Lizenzen) ein, wenn er diese Lizenzbedingungen einhält.
Lizenznehmer steht auch für Lizenznehmerin.
Funktionsumfang der Software
Nicht alle in der Software enthaltenen Funktionen werden beim Installieren von BDB-System als Freeware freigeschaltet.
Lizenzschlüssel zum Freischalten zusätzlicher Funktionen
für die professionelle Anwendung bietet die CreateSoftware GmbH auf ihrer Homepage im Internet an. Hierzu ist die Registrierung des Lizenznehmers erforderlich.
Nur die CreateSoftware GmbH ist berechtigt
Lizenzschlüssel zum Freischalten von gesperrten Funktionen dieser Software anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
Von der Software BDB-System gibt es 3 unterschiedliche Programme:
  1. bdbsystem_setup.exe,
  2. bdbsystem.exe und
  3. bdbsystem_recovery.exe
bdbsystem_setup.exe
ist das Setup-Programm von BDB-System. (Auch bdbsystem_setup_xx_yy.exe, wobei xx_yy für die aktuelle Versionsnummer steht.)
Die CreateSoftware GmbH bietet dieses Programm zum kostenlosen Download auf ihrer Homepage im Internet an.
Nur dieses Programm darf in unveränderter Form kopiert und an Dritte weitergegeben werden.
Setup-Mode: BDB-System Install
Wer bdbsystem_setup.exe aufruft, dem wird die Installation einer personalisierten Version von BDB-System als Lizenznehmer angeboten, aber nur zu diesen Lizenzbedingungen.
Dazu werden die Daten des Lizenznehmers abgefragt und zu Installationszwecken auf seinem Computer gespeichert.
Bei der Installation wird auch das Programm bdbsystem.exe auf dem Computer des Lizenznehmers erzeugt und gespeichert.
Setup-Mode: BDB-System Update
Wenn BDB-System vor dem Aufruf von bdbsystem_setup.exe schon installiert ist und außerdem die Daten für einen BDB-Lizenzschlüssel in die aktuelle Installation von BDB-System übernommen worden sind, dann wird keine Installation, sondern ein Update auf die neue Software durchgeführt. Eine vorhandene Funktionsfreigabe mit einem Lizenzschlüssel wird beibehalten.
bdbsystem.exe
ist das Arbeitsprogramm von BDB-System.
Es ist eine veränderte Kopie der originalen Setup-Version von BDB-System, welche auch die Angaben des Lizenznehmers enthält, die bei der Installation von BDB-System gemacht wurden.
bdbsystem_recovery.exe
ist das Wiederherstellungsprogramm von BDB-System. Es wird nach einer erfolgreichen Registrierung für einen BDB-Lizenzschlüssel gemeinsam mit dem zugehörigen Angebot im Klartext auf dem Computer des Lizenznehmers erzeugt.
Es ist eine veränderte Kopie der originalen Setup-Version von BDB-System, welche auch die Angaben des Lizenznehmers enthält, die bei der Installation von BDB-System gemacht wurden.
ERiC
BDB-System enthält das Softwaremodul ERiC, das die Übertragung einer E-Bilanz an ein deutsches Finanzamt ermöglicht.
Hierbei werden kryptographische Techniken (OpenSSL) angewendet.
Weil in ERiC auch Open Source-Komponenten eingebunden sind, müssen die zugehörigen Lizenzbedingungen Dritter ebenfalls veröffentlicht und beachtet werden.
Das Urheberrecht an ERiC (ELSTER) besitzt das Bayerische Landesamt für Steuern (deutsche Finanzverwaltung).
Veränderte Kopien
dürfen nach dem Urheberrecht nur hergestellt werden, wenn der Rechteinhaber (CreateSoftware GmbH) dies ausdrücklich erlaubt.
Diese Software ist durch das Urheberrecht geschützt.


B. Nutzungsrechte des Lizenznehmers

Die folgenden Nutzungsrechte erhält der Lizenznehmer nur solange die Pflichten des Lizenznehmers eingehalten werden:
  1. Die CreateSoftware GmbH gewährt dem Lizenznehmer das Recht durch Aufruf des Setup-Programms bdbsystem_setup.exe auf einem seiner Computer BDB-System zu installieren und zu benutzen.
  2. Die CreateSoftware GmbH gewährt nur dem Lizenznehmer das Recht mit einem BDB-Lizenzschlüssel, den er durch Kauf bei der CreateSoftware GmbH für seine Softwareinstallation erhalten hat, zusätzliche Funktionen, die der Lizenzschlüssel ermöglicht, nur auf einem seiner Computer freizuschalten.
  3. Die CreateSoftware GmbH gewährt dem Lizenznehmer das Recht mit dem Programm bdbsystem_recovery.exe auf einem seiner Computer BDB-System erneut zu installieren, wenn auf keinem weiteren Computer BDB-System installiert ist, zu dem der unter (2.) genannte BDB-Lizenzschlüssel passt.

C. Pflichten des Lizenznehmers

Die oben genannten Nutzungsrechte erhält der Lizenznehmer nur solange die folgenden Regeln eingehalten werden:
  1. Das Programm bdbsystem.exe darf weder kopiert noch an Dritte weitergeben werden !
  2. Es dürfen nur solche Funktionen benutzt werden, welche bei der Installation freigeschaltet wurden und solche, welche die Nutzungsrechte gestatten.
  3. Eine Sicherungskopie von bdbsystem_recovery.exe darf nur zur rechtmäßigen Nutzung durch den Lizenznehmer angefertigt werden.
  4. Das Programm bdbsystem_recovery.exe muss sicher aufbewahrt und vor fremden Zugriff geschützt werden und darf nicht an Dritte weitergeben werden !
  5. Ein BDB-Lizenzschlüssel muss sicher aufbewahrt und vor fremden Zugriff geschützt werden und darf nicht an Dritte weitergeben werden !
  6. Es darf nicht gegen das Urheberrecht verstoßen werden.

D. Lizenzbestimmungen Dritter

Wegen der notwendigen Verwendung des Softwaremoduls ERiC in BDB-System müssen die folgenden Lizenzbestimmungen Dritter ebenfalls beachtet werden:

1. zlib Lizenzbestimmungen (ein- / ausblenden)
zlib.h – Schnittstelle der 'zlib' General Purpose Compression Library Version 1.2.3, 18. Juli 2005 Copyright (C) 1995 - 2005 Jean-loup Gailly und Mark Adler
2. OpenSSL Lizenzbestimmungen (ein- / ausblenden)
"Dieses Produkt beinhaltet Software, die durch das OpenSSL Project für die Nutzung im OpenSSL Toolkit entwickelt wurde.
http://www.openssl.org/"
OpenSSL-Lizenz
Copyright (c) 1998-2007 The OpenSSL Project. Alle Rechte vorbehalten.
Weiterverbreitung und Nutzung in unkompilierter oder kompilierter Form, mit oder ohne Änderungen, sind zulässig, vorausgesetzt, dass die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
1. Weiterverbreitungen in unkompilierter Form müssen den obigen Urheberschutzvermerk, diese Liste der Bedingungen und den folgenden Haftungsausschluss beibehalten.
2. Weiterverbreitungen in kompilierter Form müssen den obigen Urheberschutzvermerk, diese Liste der Bedingungen und den folgenden Haftungsausschluss in der Dokumentation und/oder Materialien, die mit der Verbreitung bereitgestellt werden, wiedergeben.
3. Alle Werbematerialien, die Eigenschaften oder die Nutzung dieser Software nennen, müssen die folgende Quellenangabe aufweisen: "Dieses Produkt beinhaltet Software, die durch das OpenSSL Project für die Nutzung im OpenSSL Toolkit entwickelt wurde. (http://www.openssl.org/)"
4. Die Namen "OpenSSL Toolkit" und "OpenSSL Project" dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung nicht verwendet werden, um Produkte zu kennzeichnen oder zu bewerben, die von dieser Software abgeleitet wurden. Für die schriftliche Genehmigung wenden Sie sich bitte an openssl- core@openssl.org.
5. Produkte, die von dieser Software abgeleitet werden, dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des OpenSSL Project weder "OpenSSL" genannt werden noch darf "OpenSSL" in ihrem Namen erscheinen.
6. Weiterverbreitungen in irgendeiner Form müssen die folgende Quellenangabe beibehalten: "Dieses Produkt beinhaltet Software, die durch das OpenSSL Project für die Nutzung im OpenSSL Toolkit entwickelt wurde (http://www.openssl.org/)".
DIESE SOFTWARE WIRD durch das OpenSSL PROJECT "WIE BESEHEN" BEREITGESTELLT UND ALLE AUSDRÜCKLICHEN ODER IMPLIZIERTEN GEWÄHRLEISTUNGEN WERDEN ABGELEHNT, INSBESONDERE DIE IMPLIZIERTEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER ALLGEMEINEN GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, DAS OpenSSL PROJECT ÜBERNIMMT UNTER KEINEN UMSTÄNDEN DIE VERTRAGLICHE, DELIKTISCHE ODER VERSCHULDENSUNABHÄNGIGE HAFTUNG FÜR DIREKTE, INDIREKTE, ZUFÄLLIGE ODER BESONDERE SCHÄDEN, STRAFSCHADENERSATZ BEGRÜNDENDE SCHÄDEN SOWIE FOLGESCHÄDEN (INSBESONDERE DIE ERSATZBESCHAFFUNG VON GÜTERN ODER DIENSTLEISTUNGEN, DEN VERLUST DES GEBRAUCHSWERTS ODER VON DATEN, ENTGANGENEN GEWINN ODER BETRIEBSUNTERBRECHUNG), DIE IM ZUSAMMENHANG MIT DER NUTZUNG DIESER SOFTWARE ENTSTEHEN, SELBST DANN NICHT, WENN AUF DIE MÖGLICHKEIT DES SCHADENS HINGEWIESEN WURDE.
Dieses Produkt beinhaltet kryptographische Software, die von Eric Young (eay@cryptsoft.com) erstellt wurde.
Dieses Produkt beinhaltet Software, die von Tim Hudon (tjh@cryptsoft.com) erstellt wurde.
3. xerces Lizenzbestimmungen (ein- / ausblenden)
Apache License
Version 2.0, Januar 2004
Hinweise zum Copyright finden Sie unter: http://www.apache.org/licenses/
KONDITIONEN UND BEDINGUNGEN FÜR NUTZUNG, VERVIELFÄLTIGUNG UND VERBREITUNG
1. Definitionen.
"Lizenz" bezeichnet die Konditionen und Bedingungen für Nutzung, Vervielfältigung und Verbreitung, wie diese in den Abschnitten 1 bis 9 dieses Dokuments definiert sind.
"Lizenzgeber" bezeichnet den Urheberrechtsinhaber oder die durch den Urheberrechtsinhaber autorisierte Rechtspersönlichkeit, die die Lizenz gewährt.
"Juristische Person" bezeichnet die Vereinigung der handelnden Rechtspersönlichkeit und aller anderen Rechtspersönlichkeiten, die diese Rechtspersönlichkeit kontrolliert, durch die sie kontrolliert wird oder mit denen sie unter gemeinsamer Kontrolle steht. Für die Zwecke dieser Definition bezeichnet "Kontrolle" (i) die Befugnis, direkt oder indirekt die Führung oder Leitung einer derartigen Rechtspersönlichkeit zu veranlassen, sei es durch Vertrag oder anderweitig oder (ii) das Eigentum von fünfzig Prozent (50%) oder mehr der ausgegebenen Aktien oder (iii) das wirtschaftliche Eigentum einer derartigen Rechtspersönlichkeit.
"Sie" (oder "Ihr") bezeichnet eine natürliche Person oder Juristische Person, die die durch diese Lizenz gewährten Genehmigungen ausübt.
"Quelle" [englisch: Source] bezeichnet die bevorzugte Form für die Vornahme von Modifizierungen, insbesondere Software-Sourcecode, Dokumentationsquelle und Konfigurationsdateien.
"Ziel" [englisch: Object] bezeichnet jede Form, die aus der mechanischen Transformation oder Übersetzung einer Quellform entsteht, insbesondere kompilierter Objektcode, erzeugte Dokumentation und Umwandlung in andere Medienarten.
"Werk" bezeichnet das Geisteswerk, egal ob in Quell- oder Zielform, das gemäß der Lizenz zur Verfügung gestellt wird, wie durch einen Urheberschutzvermerk angezeigt, der im Werk enthalten oder daran angebracht ist (ein Beispiel wird im Anhang unten gegeben).
"Bearbeitungen" bezeichnen jedes Werk, sei es in Quell- oder Zielform, das auf dem Werk basiert (oder davon abgeleitet wurde) und für das die redaktionellen Überarbeitungen, Kommentierungen, Ausarbeitungen oder sonstigen Modifizierungen insgesamt ein originäres Geisteswerk darstellen. Für die Zwecke dieser Lizenz beinhalten Bearbeitungen keine Werke, die vom Werk und dessen Bearbeitungen trennbar bleiben oder lediglich auf Schnittstellen damit verlinken (oder durch "name binding" damit verknüpfen).
"Beitrag" bezeichnet jedes Geisteswerk, eingeschlossen die ursprüngliche Version des Werks und alle Modifizierungen oder Hinzufügungen zu diesem Werk oder Bearbeitungen davon, das dem Lizenzgeber durch den Urheberrechtsinhaber oder eine natürliche oder Juristische Person, die zur Überreichung im Auftrag des Urheberrechtsinhabers autorisiert ist, absichtlich zur Aufnahme in das Werk überreicht wurde. Für die Zwecke dieser Definition bedeutet "überreicht" jede Form der elektronischen, mündlichen oder schriftlichen Kommunikation, die an den Lizenzgeber oder seine Vertreter gesendet wird, insbesondere, Kommunikation auf einer elektronischen Mailingliste, Sourcecode-Kontrollsysteme und Issue-Tracking-Systeme, die durch oder im Auftrag des Lizenzgebers verwaltet werden, um das Werk zu besprechen und zu verbessern; nicht eingeschlossen ist jedoch jegliche Kommunikation, die schriftlich durch den Urheberrechtsinhaber deutlich als "Kein Beitrag" gekennzeichnet oder anderweitig so bezeichnet ist.
"Beitragsleistender" bezeichnet den Lizenzgeber und jede natürlich oder Juristische Person, in deren Auftrag ein Beitrag durch den Lizenzgeber erhalten und anschließend in das Werk aufgenommen wurde.
2. Gewährung einer Urheberrechtslizenz. Vorbehaltlich der Konditionen und Bedingungen dieser Lizenz gewährt Ihnen jeder Beitragsleistende hiermit eine dauerhafte, weltweite, nicht-ausschließliche, gebührenfreie, lizenzgebührenfreie, unwiderrufliche Urheberrechtslizenz, um das Werk und solche Bearbeitungen in Quell- oder Zielform zu vervielfältigen, Bearbeitungen davon zu erstellen, sie öffentlich auszustellen, öffentlich aufzuführen und zu verbreiten.
3. Gewährung einer Patentlizenz. Vorbehaltlich der Konditionen und Bedingungen dieser Lizenz gewährt Ihnen jeder Beitragsleistende hiermit eine dauerhafte, weltweite, nicht-ausschließliche, gebührenfreie, lizenzgebührenfreie, unwiderrufliche (sofern nicht anderweitig in diesem Abschnitt genannt) Patentlizenz, um das Werk herzustellen, herstellen zu lassen, zu verwenden, es zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, zu importieren und anderweitig zu übertragen, wenn eine derartige Lizenz nur für diejenigen, durch einen derartigen Beitragsleistenden patentierbaren Patentansprüche gilt, die zwangsläufig durch ihren Beitrag/ihre Beiträge alleine oder durch eine Kombination ihrer Beiträge mit dem Werk, zu dem derartige Beiträge überreicht wurden, verletzt werden. Falls Sie einen Patentprozess gegen eine Rechtspersönlichkeit eröffnen (einschließlich einer Querklage oder Gegenklage in einem Prozess) und dabei behaupten, dass das Werk oder ein Beitrag, der in das Werk aufgenommen ist, eine direkte oder mittelbare Patentverletzung darstellt, so enden alle Patentlizenzen, die Ihnen aus dieser Lizenz für dieses Werk gewährt wurden, mit dem Datum, an dem ein derartiger Prozess eröffnet wird.
4. Weiterverbreitung. Sie dürfen Kopien des Werks oder der Bearbeitungen davon in jedem Medium mit oder ohne Modifizierungen und in Quell- oder Zielform vervielfältigen und verbreiten, vorausgesetzt, dass Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
  1. Sie müssen allen anderen Empfängern des Werks oder den Bearbeitungen des Werks eine Kopie dieser Lizenz geben; und
  2. Sie müssen veranlassen, dass alle modifizierten Dateien Vermerke an hervorgehobener Stelle tragen, die besagen, dass Sie die Dateien verändert haben; und
  3. Sie müssen in der Quellform aller Bearbeitungen, die Sie verbreiten, alle Urheberschutz-, Patent-, Warenzeichen- und Namensnennungsvermerke aus der Quellform des Werks beibehalten, ausgenommen diejenigen Vermerke, die zu keinem Teil der Bearbeitungen gehören; und
  4. Falls das Werk als Teil der Verbreitung eine Textdatei namens "NOTICE" [englisch: Vermerk] enthält, so müssen alle Bearbeitungen, die Sie verbreiten, eine lesbare Kopie des Namensnennungsvermerks enthalten, der in einer derartigen NOTICE-Datei enthalten ist, ausgenommen diejenigen Vermerke, die zu keinem Teil der Bearbeitungen gehören, und zwar zumindest an einer der folgenden Stellen: in einer NOTICE-Textdatei, die als Teil der Bearbeitungen verbreitet wird; in der Quellform oder Dokumentation, falls sie gemeinsam mit den Bearbeitungen bereitgestellt wird; oder in einer Anzeige, die durch die Bearbeitungen erzeugt wird, sofern und wo üblicherweise derartige Vermerke Dritter erscheinen. Die Inhalte der NOTICE-Datei dienen nur Informationszwecken und modifizieren nicht die Lizenz.
Sie können Ihre eigenen Namensnennungsvermerke den Bearbeitungen, die Sie verbreiten, neben oder als Anhang zu dem Text der NOTICE-Datei aus dem Werk hinzufügen, vorausgesetzt, dass derartige zusätzliche Namensnennungsvermerke nicht als Modifizierung der Lizenz ausgelegt werden können. Sie können Ihre eigene Urheberrechtsangaben Ihren Modifizierungen hinzufügen und Sie können zusätzliche oder andere Lizenzkonditionen und –bedingungen für die Nutzung, Vervielfältigung oder Verbreitung Ihrer Modifizierungen oder für derartige Bearbeitungen insgesamt bereitstellen, vorausgesetzt, dass Ihre Nutzung, Vervielfältigung und Verbreitung des Werks anderweitig die in dieser Lizenz genannten Bedingungen erfüllt.
5. Überreichung von Beiträgen. Sofern Sie nicht ausdrücklich anderweitig angeben, unterliegt jeder Beitrag, den Sie dem Lizenzgeber absichtlich für die Aufnahme in das Werk überreicht haben, den Konditionen und Bedingungen dieser Lizenz, ohne zusätzliche Konditionen und Bedingungen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung wird kein Bestandteil hiervon die Konditionen eines gesonderten Lizenzvertrags ersetzen oder modifizieren, den Sie möglicherweise mit dem Lizenzgeber bezüglich derartiger Beiträge ausgefertigt haben.
6. Warenzeichen. Diese Lizenz gewährt keine Genehmigung zur Nutzung der Handelsnamen, Warenzeichen, Dienstleistungsmarken oder Produktnamen des Lizenzgebers, außer wie für die angemessene und handelsübliche Nutzung bei der Beschreibung des Ursprungs des Werks und der Wiedergabe des Inhalts der NOTICE-Datei erforderlich.
7. Haftungsausschluss. Sofern nicht durch geltendes Recht erforderlich oder schriftlich vereinbart, stellt der Lizenzgeber das Werk auf der GRUNDLAGE "WIE BESEHEN" OHNE
GEWÄHRLEISTUNGEN ODER BEDINGUNGEN JEGLICHER ART bereit, egal ob ausdrücklich
oder implizit, einschließlich, ohne Begrenzung, aller Gewährleistungen oder Bedingungen wegen
RECHTSMÄNGELN, DER NICHT-VERLETZUNG, DER ALLGEMEINEN
GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT ODER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK (und
jeder Beitragsleistende stellt seine Beiträge ebenfalls auf dieser Grundlage bereit). Sie sind allein für die Feststellung der Angemessenheit der Benutzung oder der Weiterverbreitung des Werks verantwortlich und übernehmen alle Risiken, die mit Ihrer Ausübung der Genehmigungen aus dieser Lizenz verbunden sind.
8. Haftungsbegrenzung. In keinem Fall und auf keiner Rechtsgrundlage, sei es aus unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Vertrag oder anderweitig, sofern nicht durch geltendes Recht erfordert (wie etwa absichtliche und grob fahrlässige Handlungen) oder schriftlich vereinbart, haftet der Beitragsleistende Ihnen gegenüber für Schadenersatz, einschließlich Schadenersatz für direkte, indirekte, konkrete, beiläufig entstandene oder Folgeschäden jeglicher Art, die als Folge dieser Lizenz oder aus der Nutzung, oder dem Unvermögen zur Nutzung des Werks entstehen (insbesondere Schadenersatz wegen Verlust des Firmenwerts, Arbeitseinstellung, Computerausfall oder Betriebsstörung oder aller sonstigen wirtschaftlicher Schäden oder Verluste), sogar falls ein derartiger Beitragsleistender auf die Möglichkeit eines derartigen Schadenersatzes hingewiesen wurde.
9. Übernahme der Gewährleistung oder Zusätzlicher Haftung. Bei der Weiterverbreitung des Werks oder der Bearbeitungen davon können Sie sich entscheiden, die Übernahme von Support, Gewährleistung, Schadloshaltung oder anderer Haftungsverpflichtungen und/oder Rechte in Übereinstimmung mit dieser Lizenz anzubieten und eine Gebühr dafür zu erheben. Bei der Übernahme derartiger Verpflichtungen können Sie jedoch nur in Ihrem eigenen Auftrag und in Ihrer eigenen Verantwortung handeln, nicht im Auftrag anderer Beitragsleistender und Sie können nur handeln, wenn Sie einwilligen, jeden Beitragsleistenden zu entschädigen, zu verteidigen und aus jeder Haftung, die durch einen derartigen Beitragsleistenden aufgrund der Übernahme derartiger Gewährleistung oder zusätzlicher Haftung eingegangen wird, oder aus Ansprüchen, die gegen ihn erhoben werden, schadlos zu halten.
ENDE DER KONDITIONEN UND BEDINGUNGEN
4. cURL Lizenzbestimmungen (ein- / ausblenden)
URHEBERRECHTS- UND GENEHMIGUNGSVERMERK
Copyright (c) 1996 - 2007, Daniel Stenberg, <daniel@haxx.se>.
Alle Rechte vorbehalten.
Die Genehmigung zur Nutzung, Kopie, Modifizierung und Verbreitung dieser Software für irgendeinen Zweck mit oder ohne Gebühr wird hiermit gewährt, vorausgesetzt, dass der obige Urheberschutzvermerk und dieser Genehmigungsvermerk in allen Kopien erscheinen.
DIESE SOFTWARE WIRD "WIE BESEHEN" BEREITGESTELLT, OHNE AUSDRÜCKLICHE ODER IMPLIZIERTE GEWÄHRLEISTUNG JEGLICHER ART, INSBESONDERE GEWÄHRLEISTUNGEN DER ALLGEMEINEN GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND NICHTVERLETZUNG DER RECHTE DRITTER. IN KEINEM FALL HAFTEN DIE AUTOREN ODER URHEBERRECHTSINHABER FÜR EINEN ANSPRUCH, SCHADENERSATZ ODER EINE ANDERE VERBINDLICHKEIT, SEI ES IN EINER KLAGE AUS DEM VERTRAG, WEGEN UNERLAUBTER HANDLUNG ODER ANDERWEITIGEM, DER AUS ODER IN VERBINDUNG MIT DER SOFTWARE ODER DER NUTZUNG ODER EINEM ANDEREN GESCHÄFT MIT DER SOFTWARE ENTSTEHT. Sofern nicht anderweitig in diesem Vermerk enthalten, wird der Name eines Urheberrechtsinhabers nicht in der Werbung oder anderweitig zur Förderung des Verkaufs, der Nutzung oder anderer Geschäfte mit dieser Software ohne die vorherige schriftliche Autorisierung des Urheberrechtsinhabers verwendet.
5. ICU Lizenzbestimmungen (ein- / ausblenden)
ICU-Lizenz - ICU 1.8.1 und später
URHEBERRECHTSSCHUTZ- UND GENEHMIGUNGSVERMERK
Copyright (c) 1995-2006 International Business Machines Corporation und andere
Alle Rechte vorbehalten.
Hiermit wird jeder Person, die eine Kopie dieser Software und der zugehörigen Dokumentationsdateien erwirbt die gebührenfreie Genehmigung erteilt, mit der Software unbeschränkt zu handeln, einschließlich, ohne Begrenzung der Rechte zur Nutzung, Kopie, Modifizierung, Verbindung, Veröffentlichung, Verbreitung und/oder zum Verkauf von Kopien der Software und es auch Personen an die die Software geliefert wird, zu gestatten, die zuvor genannten Handlungen vorzunehmen, vorausgesetzt, dass der/die obige(n) Urheberschutzvermerk(e) und dieser Genehmigungsvermerk auf allen Kopien der Software erscheint/erscheinen, und dass sowohl der/die obige(n) Urheberschutzvermerk(e) als auch dieser Genehmigungsvermerk in der ergänzenden Dokumentation erscheint/erscheinen.
DIESE SOFTWARE WIRD "WIE BESEHEN" BEREITGESTELLT, OHNE AUSDRÜCKLICHE ODER IMPLIZIERTE GEWÄHRLEISTUNG JEGLICHER ART, INSBESONDERE, GEWÄHRLEISTUNGEN DER ALLGEMEINEN GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND NICHTVERLETZUNG DER RECHTE DRITTER. IN KEINEM FALL HAFTET/HAFTEN DER/DIE URHEBERRECHTSINHABER, DER/DIE IN DIESEN VERMERK AUFGENOMMEN IST/SIND, AUS EINEM ANSPRUCH ODER FÜR SCHADENSERSATZ FÜR KONKRETE, INDIREKTE ODER FOLGESCHÄDEN ODER SONSTIGE SCHÄDEN JEGLICHER ART, DIE AUS DEM NUTZUNGSAUSFALL, DEM VERLUST VON DATEN ODER GEWINNEN ENTSTEHEN, SEI ES IN EINER KLAGE AUS DEM VERTRAG, WEGEN FAHRLÄSSIGKEIT ODER ANDERER UNERLAUBTER HANDLUNG, DIE AUS ODER IN VERBINDUNG MIT DER NUTZUNG ODER LEISTUNG DIESER SOFTWARE ENTSTEHEN.
Sofern nicht anderweitig in diesem Vermerk enthalten, wird der Name eines Urheberrechtsinhabers nicht in der Werbung oder anderweitig zur Förderung des Verkaufs, der Nutzung oder anderer Geschäfte mit dieser Software ohne die vorherige schriftliche Autorisierung des Urheberrechtsinhabers verwendet.
6. Haru Free PDF Library Lizenzbestimmungen (ein- / ausblenden)
Copyright (C) 1999-2006 Takeshi Kanno
Diese Software wird "wie besehen" ohne ausdrückliche oder gesetzliche Gewährleistung bereitgestellt. In keinem Fall haften die Autoren für Schadenersatz, der aus der Nutzung dieser Software entsteht. Die Genehmigung zur Nutzung dieser Software für jeden Zweck, einschließlich kommerzieller Anwendungen, und zur Veränderung und zur freien Weiterverbreitung dieser Software wird jedermann vorbehaltlich der folgenden Einschränkungen gewährt:
1. Der Ursprung dieser Software darf nicht falsch dargestellt werden; Sie dürfen nicht behaupten, dass Sie die Originalsoftware geschrieben haben. Falls Sie diese Software in einem Produkt verwenden, wäre eine Quellenangabe in der Produktdokumentation willkommen, wird jedoch nicht gefordert.
2. Geänderte Quellversionen müssen deutlich als solche gekennzeichnet werden und dürfen nicht verdreht dargestellt werden, als ob diese die Originalsoftware wären.
3. Dieser Vermerk darf weder aus einer Quell-Distribution entfernt, noch geändert werden.
7. Log4cpp Lizenzbestimmungen (ein- / ausblenden)
GNU LESSER GENERAL PUBLIC LICENSE [Kleine Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz]
Version 2.1, Februar 1999
Copyright (C) 1991, 1999 Free Software Foundation, Inc. 59 Temple Place, Suite 330, Boston, MA 02111-1307 USA. Jeder darf dieses Lizenzdokument kopieren und wortgetreue Kopien davon verbreiten, eine Änderung ist jedoch nicht erlaubt.
[Dies ist die erste freigegebene Version der Lesser GPL. Sie zählt auch als Nachfolger der GNU Library Public License [Allgemeine öffentlichen GNU-Lizenz für Bibliotheken], Version 2, daher die Versionsnummer 2.1.]
Deutsche Version der LGPL 2.1, nachzuschlagen auf http://www.gnu.de/documents/lgpl-2.1.de.html
GNU Lesser General Public License (ein- / ausblenden)

GNU Lesser General Public License

Den offiziellen englischen Originaltext finden Sie unter http://www.gnu.org/licenses/lgpl-2.1.html.

Diese Übersetzung wurde erstellt von Harald Martin Übersetzungen und Peter Gerwinski (4. Juni 2000) im Auftrag der G-N-U GmbH –
http://www.g-n-u.de.

Diese Übersetzung wird mit der Absicht angeboten, das Verständnis der GNU Lesser General Public License (GNU LGPL) zu erleichtern.
Es handelt sich jedoch nicht um eine offizielle oder im rechtlichen Sinne anerkannte Übersetzung.

Die Free Software Foundation (FSF) ist nicht der Herausgeber dieser Übersetzung, und sie hat diese Übersetzung auch nicht als rechtskräftigen Ersatz für die Original-GNU-LGPL anerkannt. Da die Übersetzung nicht sorgfältig von Anwälten überprüft wurde, können die Übersetzer nicht garantieren, daß die Übersetzung die rechtlichen Aussagen der GNU LGPL exakt wiedergibt. Wenn Sie sichergehen wollen, daß von Ihnen geplante Aktivitäten im Sinne der GNU LGPL gestattet sind, halten Sie sich bitte an die englischsprachige Originalversion.

Die Übersetzer und die Free Software Foundation möchten Sie darum bitten, diese Übersetzung nicht als offizielle Lizenzbedingungen für von Ihnen geschriebene Programme zu verwenden. Bitte benutzen Sie hierfür stattdessen die von der Free Software Foundation herausgegebene englischsprachige Originalversion.

This is a translation of the GNU Lessser General Public License into German. This translation is distributed in the hope that it will facilitate understanding, but it is not an official or legally approved translation.

The Free Software Foundation is not the publisher of this translation and has not approved it as a legal substitute for the authentic GNU Lesser General Public License. The translation has not been reviewed carefully by lawyers, and therefore the translator cannot be sure that it exactly represents the legal meaning of the GNU Lesser General Public License. If you wish to be sure whether your planned activities are permitted by the GNU Lesser General Public License, please refer to the authentic English version.

The translators and the Free Software Foundation strongly urge you not to use this translation as the official distribution terms for your programs; instead, please use the authentic English version published by the Free Software Foundation.

GNU Lesser General Public License

Deutsche Übersetzung der Version 2.1, Februar 1999

Copyright © 1991, 1999 Free Software Foundation, Inc.

51 Franklin St, Fifth Floor, Boston, MA 02110, USA

Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und unveränderte Kopien zu verbreiten. Änderungen sind jedoch nicht erlaubt.

[Dies ist die erste freigegebene Version der Lesser GPL. Sie ist als Nachfolgerin der GNU Library Public License zu betrachten und erhielt daher die Versionsnummer 2.1.]

Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger Ersatz für die englischsprachige Originalversion!

Vorwort

Die meisten Softwarelizenzen sind daraufhin entworfen worden, Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Software weiterzugeben und zu verändern. Im Gegensatz dazu sollen Ihnen die GNU General Public Licenses, die Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenzen, ebendiese Freiheit des Weitergebens und Veränderns garantieren und somit sicherstellen, daß diese Software für alle Benutzer frei ist.

Diese Lizenz, die Kleine Allgemeine Öffentliche Lizenz (Lesser General Public License), gilt für einige besonders bezeichnete Software-Pakete – typischerweise Programmbibliotheken – von der Free Software Foundation und anderen Autoren, die beschließen, diese Lizenz zu verwenden. Auch Sie können sie verwenden; wir empfehlen aber, vorher gründlich darüber nachzudenken, ob diese Lizenz (LGPL) oder aber die gewöhnliche Allgemeine Öffentliche Lizenz (GPL) die bessere Strategie zur Anwendung im jeweiligen speziellen Fall ist. Dabei bieten Ihnen die untenstehenden Erläuterungen eine Grundlage für Ihre Entscheidung.

Die Bezeichnung "freie" Software bezieht sich auf Freiheit der Nutzung, nicht auf den Preis. Unsere Allgemeinen Öffentlichen Lizenzen sollen sicherstellen, daß Sie die Freiheit haben, Kopien freier Software zu verbreiten (und etwas für diesen Service zu berechnen, wenn Sie möchten), daß Sie die Software im Quelltext erhalten oder den Quelltext auf Wunsch bekommen können, daß Sie die Software ändern oder Teile davon in neuen freien Programmen verwenden dürfen, und daß Sie darüber informiert sind, daß Sie dies alles tun dürfen.

Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir Einschränkungen machen, die es jedem, der die Software weitergibt, verbieten, Ihnen diese Rechte zu verweigern oder Sie zum Verzicht auf diese Rechte aufzufordern. Aus diesen Einschränkungen ergeben sich bestimmte Verantwortlichkeiten für Sie, wenn Sie Kopien der Bibliothek verbreiten oder sie verändern.

Beispielsweise müssen Sie den Empfängern alle Rechte gewähren, die wir Ihnen eingeräumt haben, wenn Sie – kostenlos oder gegen Bezahlung – Kopien der Bibliothek verbreiten. Sie müssen sicherstellen, daß auch die Empfänger den Quelltext erhalten bzw. erhalten können. Wenn Sie einen anderen Code mit der Bibliothek linken, müssen Sie den Empfängern die vollständigen Objekt-Dateien zukommen lassen, so daß sie selbst diesen Code mit der Bibliothek neu linken können, auch nachdem sie Veränderungen an der Bibliothek vorgenommen und sie neu compiliert haben. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre Rechte kennen.

Wir schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Wir stellen die Bibliothek unter ein Urheberrecht (Copyright), und (2) wir bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Bibliothek zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu verändern.

Um jeden, der die Software weitergibt, zu schützen, wollen wir darüber hinaus vollkommen klarstellen, daß für diese freie Bibliothek keinerlei Garantie besteht. Auch sollten, falls die Software von jemand anderem modifiziert und weitergegeben wird, die Empfänger wissen, daß sie nicht das Original erhalten haben, damit irgendwelche von anderen verursachte Probleme nicht den Ruf des ursprünglichen Autors schädigen.

Schließlich und endlich stellen Software-Patente für die Existenz jedes freien Programms eine ständige Bedrohung dar. Wir möchten sicherstellen, daß keine Firma den Benutzern eines freien Programms Einschränkungen auferlegen kann, indem sie von einem Patentinhaber eine die freie Nutzung einschränkende Lizenz erwirbt. Deshalb bestehen wir darauf, daß jegliche für eine Version der Bibliothek erworbene Patentlizenz mit der in dieser Lizenz (also der LGPL) im einzelnen angegebenen Nutzungsfreiheit voll vereinbar sein muß.

Die meiste GNU-Software einschließlich einiger Bibliotheken fällt unter die gewöhnliche Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz (GNU-GPL). Die vorliegende Lizenz, also die GNU- LGPL, gilt für gewisse näher bezeichnete Bibliotheken. Sie unterscheidet sich wesentlich von der gewöhnlichen Allgemeinen Öffentlichen Lizenz (GNU-GPL). Wir benutzen diese Lizenz für gewisse Bibliotheken, um das Linken (d.h. die Verknüpfung von Bibliotheken und anderen Programmteilen zu einem lauffähigen Programm – Anmerkung der Übersetzer) von Programmen, die nicht frei sind, mit diesen Bibliotheken zu gestatten.

Wenn ein Programm mit einer Bibliothek gelinkt wurde, sei es nun statisch oder dynamisch, so ist die Kombination der beiden, rechtlich gesehen, ein "kombiniertes Werk", also eine abgeleitete Version der Orginal-Bibliothek. Die gewöhnliche GPL erlaubt ein solches Linken nur dann, wenn die ganze Kombination die Kriterien für freie Software erfüllt. Die LGPL erlaubt dagegen weniger strenge Kriterien für das Linken von irgendeiner anderen Software mit der Bibliothek.

Wir nennen diese Lizenz die "Kleine" Allgemeine Öffentliche Lizenz ("Lesser" GPL). weil sie weniger ("less") dazu beiträgt, die Freiheit des Benutzers zu schützen, als die gewöhnliche Allgemeine Öffentliche Lizenz (GPL). Sie verschafft auch anderen Entwicklern freier Software ein "Weniger" an Vorteil gegenüber konkurrierenden nichtfreien Programmen. Diese Nachteile sind ein Grund dafür, daß wir die gewöhnliche GPL für viele Bibliotheken benutzen. Die "kleine" Lizenz (LGPL) bietet aber unter bestimmten besonderen Umständen doch Vorteile.

So kann, wenn auch nur bei seltenen Gelegenheiten, eine besondere Notwendigkeit bestehen, einen Anreiz zur möglichst weitgehenden Benutzung einer bestimmten Bibliothek zu schaffen, so daß diese dann ein De-facto-Standard wird. Um dies zu erreichen, müssen nichtfreie Programme die Bibliothek benutzen dürfen. Ein häufigerer Fall ist der, daß eine freie Bibliothek dasselbe leistet wie weithin benutzte nichtfreie Bibliotheken. In diesem Falle bringt es wenig Nutzen, die freie Bibliothek allein auf freie Software zu beschränken, und dann benutzen wir eben die LGPL.

In anderen Fällen ermöglicht die Erlaubnis zur Benutzung einer speziellen Bibliothek in nichtfreien Programmen viel mehr Leuten, eine umfangreiche Sammlung freier Software zu nutzen. So ermöglicht z.B. die Erlaubnis zur Benutzung der GNU-C-Bibliothek in nichtfreien Programmen einer viel größeren Zahl von Leuten, das ganze GNU-Betriebssystem ebenso wie seine Variante, das Betriebssystem GNU/Linux, zu benutzen.

Obwohl die LGPL die Freiheit des Benutzers weniger schützt, stellt sie doch sicher, daß der Benutzer eines Programms, das mit der Bibliothek gelinkt wurde, die Freiheit und die erforderlichen Mittel hat, das Programm unter Benutzung einer abgeänderten Version der Bibliothek zu betreiben.

Die genauen Bedingungen für das Kopieren, Weitergeben und Abändern finden Sie im nachstehenden Kapitel. Achten Sie genau auf den Unterschied zwischen "work based on the library", d.h. "Werk, das auf der Bibliothek basiert" und "work that uses the library" d.h. "Werk, das die Bibliothek benutzt". Ersteres enthält Code, der von der Bibliothek abgeleitet ist, während letzteres lediglich mit der Bibliothek kombiniert werden muß, um betriebsfähig zu sein.

Kleine Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz

Bedingungen für die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung

§0. Diese Lizenz gilt für jedes Programm und jedes andere Werk, in dem ein entsprechender Vermerk des Copyright-Inhabers oder eines anderen dazu Befugten darauf hinweist, daß das Werk unter den Bestimmungen dieser Lesser General Public License (im weiteren auch als "diese Lizenz" bezeichnet) verbreitet werden darf. Jeder Lizenznehmer wird hierin einfach als "Sie" angesprochen.

Eine "Bibliothek" bedeutet eine Zusammenstellung von Software-Funktionen und/oder Daten, die so vorbereitet ist, daß sie sich bequem mit Anwendungsprogrammen (welche einige dieser Funktionen und Daten benutzen) zum Bilden von ausführbaren Programmen linken (d.h. verbinden, kombinieren) läßt.

Der Begrif "Bibliothek" bezieht sich im weiteren immer nur auf solche Software-Bibliotheken und solche Werke, die unter diesen Bedingungen der Lesser-GPL-Lizenz verbreitet worden sind. Ein "auf der Bibliothek basierendes Werk" bezeichnet die betreffende Bibliothek selbst sowie jegliche davon abgeleitete Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne, also ein Werk, welches die Bibliothek oder einen Teil davon, sei es unverändert oder verändert und/oder direkt in eine andere Sprache übersetzt, enthält. (Im folgenden wird die Übersetzung ohne Einschränkung als "Bearbeitung" eingestuft.)

Unter dem "Quelltext" eines Werks ist seine für das Vornehmen von Veränderungen bevorzugte Form zu verstehen. Für eine Bibliothek bedeutet "vollständiger Quelltext" den gesamten Quelltext für alle in ihr enthaltenen Bestandteile, für jegliche zu ihr gehörenden Dateien zur Definition von Schnittstellen und schließlich auch für die Skripte, die zur Steuerung der Compilation und Installation der Bibliothek benutzt werden.

Andere Handlungen als Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung werden von dieser Lizenz nicht berührt; sie fallen nicht in ihren Anwendungsbereich. Das Ausführen eines Programms unter Benutzung der Bibliothek wird nicht eingeschränkt, und die Ausgaben des Programms unterliegen dieser Lizenz nur dann, wenn der Inhalt ein auf der Bibliothek basierendes Werk darstellt (unabhängig davon, daß die Bibliothek in einem Werkzeug zum Schreiben dieses Programms benutzt wurde). Ob dies zutrifft, hängt davon ab, was die Bibliothek bewirkt und was das Programm, das die Bibliothek nutzt, bewirkt.

§1. Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des vollständigen Quelltextes des Programms so, wie sie ihn erhalten haben, anfertigen und verbreiten. Voraussetzung hierfür ist, daß Sie mit jeder Kopie deutlich erkennbar und in angemessener Form einen entsprechenden Copyright-Vermerk sowie einen Haftungsausschluß veröffentlichen, alle Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer Garantie beziehen, unverändert lassen und zusammen mit der Bibliothek jeweils eine Kopie dieser Lizenz weitergeben. Sie dürfen für den eigentlichen Kopier- und Versandvorgang eine Gebühr verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen Entgelt eine Garantie anbieten.

§2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) der Bibliothek oder irgendeines Teils davon verändern, wodurch ein auf der Bibliothek basierendes Werk entsteht, und Sie dürfen derartige Bearbeitungen unter den Bestimmungen von Paragraph 1 vervielfältigen und verbreiten, vorausgesetzt, daß zusätzlich alle im folgenden genannten Bedingungen erfüllt werden:

  1. Das Bearbeitungsergebnis muß selbst wieder eine Software-Bibliothek sein.
  2. Sie müssen die veränderten Dateien mit einem auffälligen Vermerk versehen, der auf die von Ihnen vorgenommene Modifizierung der Dateien hinweist und das Datum jeder Änderung angibt.
  3. Sie müssen dafür sorgen, daß das Werk als Ganzes Dritten unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird.
  4. Wenn sich eine Funktionseinheit der bearbeiteten Bibliothek auf eine Funktion oder Datentabelle stützt, die von einem die Funktionseinheit nutzenden Anwendungsprogramm bereitgestellt werden muß, ohne daß sie als Argument übergeben werden muß, wenn die Funktionseinheit angesprochen wird, dann müssen Sie sich nach bestem Wissen und Gewissen bemühen, sicherzustellen, daß die betreffende Funktionseinheit auch dann noch funktioniert, wenn die Anwendung eine solche Funktion oder Datentabelle nicht bietet, und daß sie den sinnvoll bleibenden Teil ihres Bestimmungszwecks noch ausführt.
    (So hat z.B. eine Funktion zum Berechnen von Quadratwurzeln einen von der Anwendung unabhängigen genau definierten Zweck. Deshalb verlangt §2 Absatz d, daß jede von der Anwendung bereitgestellte Funktion oder von dieser Funktion benutzte Tabelle optional sein muß: Auch wenn die Anwendung sie nicht bereitstellt, muß die Quadratwurzelfunktion trotzdem noch Quadratwurzeln berechnen).

Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Werk als Ganzes. Wenn identifizierbare Teile davon nicht von der Bibliothek stammen und vernünftigerweise als unabhängige und gesonderte Werke für sich selbst zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht für die betreffenden Teile, wenn Sie diese als gesonderte Werke weitergeben. Wenn Sie jedoch dieselben Teile als Teil eines Ganzen weitergeben, das ein auf der Bibliothek basierendes Werk darstellt, dann muß die Weitergabe dieses Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen, deren Bedingungen für weitere Lizenznehmer somit auf das gesamte Ganze ausgedehnt werden – und somit auf jeden einzelnen Teil, unabhängig vom jeweiligen Autor.

Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte für Werke in Anspruch zu nehmen oder Ihnen Rechte für Werke streitig zu machen, die komplett von Ihnen geschrieben wurden; vielmehr ist es die Absicht, die Rechte zur Kontrolle der Verbreitung von Werken, die auf der Bibliothek basieren oder unter ihrer auszugsweisen Verwendung zusammengestellt worden sind, auszuüben.

Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines anderen Werkes, das nicht auf der Bibliothek basiert, mit der Bibliothek oder mit einem auf der Bibliothek basierenden Werk auf ein- und demselben Speicher- oder Vertriebsmedium dieses andere Werk nicht in den Anwendungsbereich dieser Lizenz.

§3. Sie können sich für die Anwendung der Bedingungen der gewöhnlichen Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz (GNU-GPL) statt dieser Lizenz auf eine gegebene Kopie der Bibliothek entscheiden. Um dies zu tun, müssen Sie alle Eintragungen, die sich auf diese Lizenz beziehen, ändern, so daß sie nun für die gewöhnliche GNU-GPL, Version 2, statt für diese Lizenz (LGPL) gelten. (Wenn eine neuere Version als Version 2 der gewöhnlichen GNU-GPL erschienen ist, können Sie diese angeben, wenn Sie das wünschen.) Nehmen Sie keine anderen Veränderungen in diesen Eintragungen vor.

Wenn diese Veränderung in einer gegebenen Kopie einmal vorgenommen ist, dann ist sie für diese Kopie nicht mehr zurücknehmbar, und somit gilt dann die gewöhnliche GNU-GPL für alle nachfolgenden Kopien und abgeleiteten Werke, die von dieser Kopie gemacht worden sind.

Diese Option ist nützlich, wenn Sie einen Teil des Codes der Bibliothek in ein Programm kopieren wollen, das keine Bibliothek ist.

§4. Sie können die Bibliothek (oder einen Teil oder eine Ableitung von ihr, gemäß Paragraph 2) in Objektcode-Form oder in ausführbarer Form unter den Bedingungen der obigen Paragraphen 1 und 2 kopieren und weitergeben, sofern Sie den vollständigen entsprechenden maschinenlesbaren Quelltext beifügen, der unter den Bedingungen der obigen Paragraphen 1 und 2 auf einem Medium weitergegeben werden muß, das üblicherweise zum Austausch von Software benutzt wird.

Wenn die Weitergabe von Objektcode durch das Angebot eines Zugangs zum Kopienabruf von einem angegebenen Ort erfolgt, dann erfüllt das Angebot eines gleichwertigen Zugangs zum Kopieren des Quelltextes von demselben Ort die Anforderung, auch den Quelltext weiterzugeben, obwohl Dritte nicht verplichtet sind, den Quelltext zusammen mit dem Objektcode zu kopieren.

§5. Ein Programm, das nichts von irgendeinem Teil der Bibliothek Abgeleitetes enthält, aber darauf ausgelegt ist, mit der Bibliothek zusammenzuarbeiten, indem es mit ihr compiliert oder gelinkt wird, nennt man ein "Werk, das die Bibliothek nutzt". Solch ein Werk, für sich allein genommen, ist kein von der Bibiliothek abgeleitetes Werk und fällt daher nicht unter diese Lizenz.

Wird jedoch ein "Werk, das die Bibliothek nutzt", mit der Bibliothek gelinkt, so entsteht ein ausführbares Programm, das ein von der Bibliothek abgeleitetes Werk (weil es Teile der Bibliothek enthält) und kein "Werk, das die Bibliothek nutzt" ist. Das ausführbare Programm fällt daher unter diese Lizenz. Paragraph 6 gibt die Bedingungen für die Weitergabe solcher ausführbarer Programme an.

Wenn ein "Werk, das die Bibliothek nutzt", Material aus einer Header-Datei verwendet, die Teil der Bibliothek ist, dann kann der Objektcode für das Werk ein von der Bibliothek abgeleitetes Werk sein, selbst wenn der Quelltext dies nicht ist. Ob dies jeweils zutrifft, ist besonders dann von Bedeutung, wenn das Werk ohne die Bibliothek gelinkt werden kann oder wenn das Werk selbst eine Bibliothek ist. Die genaue Grenze, von der an dies zutrifft, ist rechtlich nicht genau definiert.

Wenn solch eine Objektdatei nur numerische Parameter, Datenstruktur-Layouts und Zugriffsfunktionen sowie kleine Makros und kleine Inlinefunktionen (zehn Zeilen lang oder kürzer) benutzt, dann unterliegt die Benutzung der Objektdatei keinen Beschränkungen, ohne Rücksicht darauf, ob es rechtlich gesehen ein abgeleitetes Werk ist. (Ausführbare Programme, welche diesen Objektcode plus Teile der Bibliothek enthalten, fallen jedoch weiterhin unter die Bestimmungen von Paragraph 6).

Ansonsten können Sie, wenn das Werk ein von der Bibliothek abgeleitetes ist, den Objektcode für das Werk unter den Bedingungen von Paragraph 6 weitergeben. Alle ausführbaren Programme, welche dieses Werk enthalten, fallen ebenfalls unter Paragraph 6, gleichgültig, ob sie direkt mit der Bibliothek selbst gelinkt sind oder nicht.

§6. Als Ausnahme von den Bestimmungen der vorstehenden fünf Paragraphen dürfen Sie auch ein "Werk, das die Bibliothek nutzt", mit der Bibliothek kombinieren oder linken, um ein Werk zu erzeugen, das Teile der Bibliothek enthält, und dieses unter Bedingungen ihrer eigenen Wahl weitergeben, sofern diese Bedingungen Bearbeitungen für den eigenen Gebrauch des Empfängers und ein Rückbilden ("reverse engineering") zum Beheben von Mängeln solcher Bearbeitungen gestatten.

Sie müssen bei jeder Kopie des Werks deutlich erkennbar angeben, daß die Bibliothek darin genutzt wird und daß die Bibliothek und ihre Benutzung durch die Lizenz abgedeckt sind. Sie müssen eine Kopie dieser Lizenz mitgeben. Wenn das Werk bei seiner Ausführung Copyright-Vermerke anzeigt, müssen Sie den Copyright-Vermerk für die Bibliothek mit anzeigen lassen und dem Benutzer einen Hinweis geben, der ihn zu einer Kopie dieser Lizenz führt. Ferner müssen Sie eines der nachfolgend genannten fünf Dinge tun:

  1. Liefern Sie das Werk zusammen mit dem vollständigen zugehörigen maschinenlesbaren Quelltext der Bibliothek aus, und zwar einschließlich jeglicher in dem Werk angewandter Änderungen (wobei dessen Weitergabe gemäß den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 erfolgen muß); und wenn das Werk ein ausführbares, mit der Bibliothek gelinktes Progamm ist, dann liefern Sie es zusammen mit dem vollständigen maschinenlesbaren "Werk, das die Bibliothek nutzt", in Form von Objektcode und/oder Quelltext, so daß der Benutzer die Bibliothek verändern und dann erneut linken kann, um ein verändertes ausführbares Programm zu erzeugen, das die veränderte Bibliothek enthält. (Es versteht sich, daß der Benutzer, der die Inhalte von Definitionsdateien in der verändeten Bibliothek verändert, nicht notwendigerweise in der Lage sein wird, die Anwendung neu zu compilieren, um die veränderten Definitionen zu benutzen.)
  2. Benutzen Sie einen geeigneten "shared-library-Mechanismus" zum Linken mit der Bibliothek. Geeignet ist ein solcher Mechanismus, der erstens während der Laufzeit eine im Computersystem des Benutzers bereits vorhandene Kopie der Bibliothek benutzt, anstatt Bibliotheksfunktionen in das ausführbare Programm zu kopieren, und der zweitens auch mit einer veränderten Version der Bibliothek, wenn der Benutzer eine solche installiert, richtig funktioniert, solange die veränderte Version schnittstellenkompatibel mit der Version ist, mit der das Werk erstellt wurde.
  3. Liefern Sie das Werk zusammen mit einem mindestens drei Jahre lang gültigen schriftlichen Angebot, demselben Benutzer die oben in Paragraph 6, Absatz (a) genannten Materialien zu Kosten, welche die reinen Weitergabekosten nicht übersteigen, zur Verfügung zu stellen.
  4. Wenn die Weitergabe des Werks dadurch erfolgt, daß die Möglichkeit des Abrufens einer Kopie von einem bestimmten Ort angeboten wird, bieten Sie gleichwertigen Zugang zum Kopieren der oben angegebenen Materialien von dem gleichen Ort an.
  5. Sie vergewissern sich, daß der Benutzer bereits eine Kopie dieser Materialien erhalten hat oder daß Sie diesem Benutzer bereits eine Kopie geschickt haben.

Für ein ausführbares Programm muß die verlangte Form des "Werks, das die Bibliothek nutzt" alle Daten und Hilfsprogramme mit einschließen, die man braucht, um daraus das ausführbare Programm zu reproduzieren. Doch gilt eine spezielle Ausnahme: Die weiterzugebenden Materialien brauchen nicht alles das zu enthalten, was normalerweise (in Quelltext-Form oder in binärer Form) mit den Hauptbestandteilen (Compiler, Kern usw.) des Betriebssystems, auf denen das ausführbare Programm läuft, weitergegeben wird, es sei denn, das ausführbare Programm gehört selbst zu diesem Hauptbestandteil.

Es kann vorkommen, daß diese Anforderung im Widerspruch zu Lizenzbeschränkungen anderer, proprietärer Bibliotheken steht, die normalerweise nicht zum Betriebssystem gehören. Ein solcher Widerspruch bedeutet, daß Sie nicht gleichzeitig jene proprietären Bibliotheken und die vorliegende Bibliothek zusammen in einem ausführbaren Programm, das Sie weitergeben, verwenden dürfen.

§7. Sie dürfen Bibliotheks-Funktionseinheiten, die ein auf der Bibliothek basierendes Werk darstellen, zusammen mit anderen, nicht unter diese Lizenz fallenden Funktionseinheiten in eine einzelne Bibliothek einbauen und eine solche kombinierte Bibliothek weitergeben, vorausgesetzt, daß die gesonderte Weitergabe des auf der Bibliothek basierenden Werks einerseits und der anderen Funktionseinheiten andererseits ansonsten gestattet ist, und vorausgesetzt, daß Sie folgende zwei Dinge tun:

  1. Geben Sie zusammen mit der kombinierten Bibliothek auch eine Kopie desselben auf der Bibliothek basierenden Werks mit, die nicht mit irgendwelchen anderen Funktionseinheiten kombiniert ist. Dieses Werk muß unter den Bedingungen der obigen Paragraphen weitergegeben werden.
  2. Weisen Sie bei der kombinierten Bibliothek an prominenter Stelle auf die Tatsache hin, daß ein Teil davon ein auf der Bibliothek basierendes Werk ist, und erklären Sie, wo man die mitgegebene unkombinierte Form desselben Werks finden kann.

§8. Sie dürfen die Bibliothek nicht vervielfältigen, verändern, weiter lizenzieren oder verbreiten oder mit ihr linken, sofern es nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der Vervielfältigung, Modifizierung, Weiterlizenzierung und Verbreitung sowie des Linkens mit der Bibliothek ist unzulässig und beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz. Doch werden die Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben, nicht beendet, solange diese Dritten die Lizenz voll anerkennen und befolgen.

§9. Sie sind nicht verpflichtet, diese Lizenz anzunehmen, da Sie diese nicht unterzeichnet haben. Doch gibt Ihnen sonst nichts die Erlaubnis, die Bibliothek oder von ihr abgeleitete Werke zu verändern oder zu verbreiten. Diese Handlungen sind gesetzlich verboten, wenn Sie diese Lizenz nicht annehmen. Indem Sie die Bibliothek (oder ein darauf basierendes Werk) verändern oder verbreiten, erklären Sie Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz, die Ihnen das erlaubt, mit allen ihren Bedingungen bezüglich der Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung der Bibliothek oder eines darauf basierenden Werks.

§10. Jedesmal, wenn Sie die Bibliothek (oder irgendein auf der Bibliothek basierendes Werk) weitergeben, erhält der Empfänger automatisch vom ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, die Bibliothek entsprechend den hier festgelegten Bestimmungen zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu verändern und mit ihr zu linken. Sie dürfen keine weiteren Einschränkungen der Ausübung der hierin zugestandenen Rechte des Empfängers vornehmen. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte durchzusetzen.

§11. Sollten Ihnen infolge eines Gerichtsurteils, des Vorwurfs einer Patentverletzung oder aus einem anderen Grunde (nicht auf Patentfragen begrenzt) Bedingungen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder anderweitig) auferlegt werden, die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, so befreien diese Umstände Sie nicht von den Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, die Bibliothek unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und Ihrer anderweitigen Verpflichtungen zu verbreiten, dann dürfen Sie als Folge davon die Bibliothek überhaupt nicht verbreiten. Wenn zum Beispiel ein Patent nicht die gebührenfreie Weiterverbreitung der Bibliothek durch diejenigen erlaubt, welche die Bibliothek direkt oder indirekt von Ihnen erhalten haben, dann besteht der einzige Weg, sowohl dem Patentrecht als auch dieser Lizenz zu genügen, darin, ganz auf die Verbreitung der Bibliothek zu verzichten.

Sollte sich ein Teil dieses Paragraphen als ungültig oder unter bestimmten Umständen nicht durchsetzbar erweisen, so soll dieser Paragraph seinem Sinne nach angewandt werden; im übrigen soll dieser Paragraph als Ganzes gelten.

Zweck dieses Paragraphen ist nicht, Sie dazu zu bringen, irgendwelche Patente oder andere Eigentumsansprüche zu verletzen oder die Gültigkeit solcher Ansprüche zu bestreiten; dieser Paragraph hat vielmehr einzig den Zweck, die Integrität des Verbreitungssystems der freien Software zu schützen, das durch die Praxis öffentlicher Lizenzen verwirklicht wird. Viele Leute haben großzügige Beiträge zu dem weitreichenden Angebot der durch dieses System verbreiteten Software im Vertrauen auf die konsistente Anwendung dieses Systems geleistet; es obliegt dem Autor bzw. Geber, zu entscheiden, ob er die Software mittels irgendeines anderen Systems verbreiten will; ein Lizenznehmer jedoch darf darüber nicht entscheiden.

Dieser Paragraph ist dazu gedacht, deutlich klarzustellen, was als Konsequenz aus den übrigen Bestimmungen dieser Lizenz zu betrachten ist.

§12. Wenn die Verbreitung und/oder die Benutzung der Bibliothek in bestimmten Staaten entweder durch Patente oder durch urheberrechtlich geschützte Schnittstellen eingeschränkt ist, kann der Urheberrechtsinhaber, der die Bibliothek unter diese Lizenz gestellt hat, eine explizite geographische Begrenzung der Verbreitung angeben, in der diese Staaten ausgeschlossen werden, so daß die Verbreitung nur innerhalb und zwischen den Staaten erlaubt ist, die nicht demgemäß ausgeschlossen sind. In einem solchen Fall beinhaltet diese Lizenz die Beschränkung, als wäre sie in diesem Text niedergeschrieben.

§13. Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue Versionen der Lesser General Public License veröffentlichen. Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der gegenwärtigen entsprechen, können aber im Detail abweichen, um neuen Problemen und Anforderungen gerecht zu werden.

Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in einem Programm angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer bestimmten Versionsnummer oder "jeder späteren Version" ("any later version") unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen der genannten Version zu folgen oder denen jeder beliebigen späteren Version, die von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde. Wenn die Bibliothek keine Lizenz-Versionsnummer angibt, können Sie eine beliebige Version wählen, die jemals von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde.

§14. Wenn Sie den Wunsch haben, Teile der Bibliothek in anderen freien Programmen zu verwenden, deren Bedingungen für die Verbreitung anders sind, schreiben Sie an den Autor der Bibliothek, um ihn um die Erlaubnis zu bitten. Für Software, die unter dem Copyright der Free Software Foundation steht, schreiben Sie an die Free Software Foundation; wir machen zu diesem Zweck gelegentlich Ausnahmen. Unsere Entscheidung wird von den beiden Zielen geleitet werden, zum einen den freien Status aller von unserer freien Software abgeleiteten Werke zu erhalten und zum anderen das gemeinschaftliche Nutzen und Wiederverwenden von Software im allgemeinen zu fördern.

Keine Gewährleistung

§15. Da die Bibliothek ohne jegliche Gebühren lizenziert wird, besteht keinerlei Gewährleistung für die Bibliothek, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen die Copyright-Inhaber und/oder Dritte die Bibliothek "so, wie sie ist" zur Verfügung, ohne Gewährleistung irgendeiner Art, weder ausdrücklich noch implizit. Dieser Garantieausschluß gilt auch – ohne darauf beschränkt zu sein – für Marktreife oder Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit der Bibliothek liegt bei Ihnen. Sollte sich die Bibliothek als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur sämtlich bei Ihnen.

§16. In keinem Fall, außer wenn dies durch geltendes Recht gefordert wird oder schriftlich zugesichert wurde, ist irgendein Copyright-Inhaber oder irgendein Dritter, der die Bibliothek wie oben erlaubt modifiziert oder verbreitet hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar. Dies gilt auch für jegliche allgemeine oder spezielle Schäden, für Schäden durch Nebenwirkungen oder Folgeschäden, die sich aus der Benutzung oder der Unbenutzbarkeit der Bibliothek ergeben (das gilt insbesondere – ohne darauf beschränkt zu sein – für Datenverluste, das Hineinbringen von Ungenauigkeiten in irgendwelche Daten, für Verluste, die Sie oder Dritte erlitten haben, oder für ein Unvermögen der Bibliothek, mit irgendeiner anderen Software zusammenzuarbeiten), und zwar auch dann, wenn ein Copyright-Inhaber oder ein Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden informiert worden ist.




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